Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) untersteht direkt dem Geschäftsführer, hat jedoch keine Weisungsbefugnis. Ihre Verantwortung liegt in der fachlich richtigen Beratung über den Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und die menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Das gilt für einen Mitarbeiter im Unternehmen sowie für externe Berater.

In größeren Unternehmen wird die Sifa durch Umweltschutzbeauftrage und/oder Gefahrgutbeauftragte unterstützt.


Sicherheitsbeauftragte

Die Hauptaufgabe ist es, Unfall- und Gesundheitsrisiken früh zu erkennen und sofort an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Arbeitgeber zu melden.

Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist nach den versicherten Beschäftigten – Kinder werden in einer Kita mitgezählt.

Ab 21 Beschäftigte wird ein Sicherheitsbeauftragte benötigt.

Ab 151 Beschäftigte werden zwei Sicherheitsbeauftragte benötigt

Ab 251 werden drei und je 250 Beschäftigten mehr je ein weiterer Sicherheitsbeauftragte benötigt.

Die Sicherheitsbeauftragten tragen keine Verantwortung. Diese liegt immer beim Arbeitgeber.

DGUV V1 §20

ASA

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen mindestens vierteljährlich Arbeitssicherheitsausschuss-Sitzungen durchführen.

Zusammengesetzt wird der Ausschuss aus:

– Arbeitgeber
– Fachkraft für Arbeitssicherheit
– Sicherheitsbeauftragter
– Betriebsarzt
– 2 Mitglieder des Betriebsrats
– evtl. weitere Fachkräfte wie: Brandschutzbeauftragter, Schwerbehindertenvertretung

Betriebsarzt

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jedes Unternehmen einen Betriebsarzt benötigt.

Je nach Branche gibt es Pflicht- und Angebotsuntersuchungen. Diese finden während der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers statt.

Auch bei diesen Untersuchungen unterliegt der Arzt der Schweigepflicht. An den Arbeitgeber wird nur weitergeleitet, dass der Arbeitnehmer vor Ort gewesen ist.

Vorsicht ist keine Feigheit
und Leichtsinn kein Mut.

Bei den Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitnehmer zum Arzt gehen. Ist der Arbeitnehmer mit der Untersuchung nicht einverstanden, gibt er es direkt beim Arzt an. Damit entfällt jeder Anspruch bei einem entstandenen Schaden gegenüber der Berufsgenossenschaft.

Bei den Angebotsuntersuchungen muss der Arbeitgeber nur eine Untersuchung anbieten. Der Arbeitnehmer hat die freie Wahl, ob er an der Untersuchung teilnehmen möchte. Entscheidet sich der Arbeitnehmer gegen die Untersuchung entstehen keine Nachteile für ihn.


G-Untersuchungen

G 1.1 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub
G 1.2 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub
G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
G 3 Bleialkyle
G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
G 5 Glykoldinitrat
G 6 Kohlenstoffsulfid
G 7 Kohlenmonoxid
G 8 Benzol
G 9 Quecksilber und seine Verbindungen
G 10 Methanol
G 11 Schwefelwasserstoff
G 12 Phosphor (weißer)
G 13 Chloroplatinate
G 14 Trichlorethylen
G 15 Chrom – VI – Verbindungen
G 16 Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs)
G 17 Künstliche optische Strahlung
G 19 Dimethylformamid
G 20 Lärm
G 21 Kältearbeiten
G 22 Säureschäden der Zähne
G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 26 Atemschutzgeräte
G 27 Isocyanate
G 28 Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
G 30 Hitzearbeiten
G 31 Überdruck
G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
G 36 Vinylchlorid
G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze
G 38 Nickel oder seine Verbindungen
G 39 Schweißrauche
G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – Allgemein
G41 Arbeiten mit Absturzgefahr
G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
G 43 Hartholzstäube
G 44 Lösemittel
G 45 Styrol
G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen


Was ist eine Gefährdungsbeurteilung und wie entsteht sie?

1. Zuerst werden Arbeitsbereiche festgelegt.
Für diesen Bereich werden alle Gefährdungen ermittelt.

2. Die Gefährdungen werden aufgrund gesetzlicher Vorschriften beurteilt.

3. Es werden Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung festgelegt.

4. Die Maßnahmen werden umgesetzt.

5. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird überprüft.

6. Alle Ergebnisse werden dokumentiert.

7. Nach einem gewissen Zeitraum oder nach Unfällen bzw. beinahe Unfällen wird wieder bei Punkt 2 begonnen.

Erste Hilfe

Die Erste Hilfe Unterweisung erfolgt im Betrieb – bei Arbeitsaufnahme bzw. jährlich. Dabei werden alle Meldeeinrichtungen (z.B. Druckknopfmelder) und Erste Hilfe Einrichtungen (z.B. Verbandkästen, Liegemöglichkeit) gezeigt, bzw. in Erinnerung gebracht. Auch die betrieblichen Notfallregelungen werden erläutert

In dem Erste Hilfe Kurs werden Mitarbeiter in einem Tageskurs zu Ersthelfern ausgebildet oder erhalten innerhalb von 2 Jahren einen Auffrischungskurs.

Brandschutzhelfer

Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Lt. DGUV 205-023 sind z.B. in einem Büro mit normaler Brandgefährdung 5% der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden. Nach 3-5 Jahren oder bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen muss die Brandschutzhelferausbildung wiederholt werden.

Flucht- und Rettungspläne

Wann müssen lt. ASR A2.3 Flucht- und Rettungspläne erstell und ausgehängt werden?

  • Bei unübersichtlicher Fluchtwegführung
  • Viele ortsunkundige Personen
  • Bei erhöhten Gefährdungen
  • Bei benachbarten Arbeitsstätten mit Gefährdungsmöglichkeiten
  • In Kitas DGUV-I-100-001


Gefahrstoffe

Manchmal lassen sich Gefahrstoffe nicht vermeiden. Für diese müssen, wenn es mehr als eine haushaltsübliche Menge ist, ein Gefahrstoffkataster erstellt, und Sicherheitsdatenblätter vorgehalten werden.
Aus den Sicherheitsdatenblättern ergibt sich auch die Anforderungen an die Lagerung.